Patenschaftszuwendung der Gemeinde Rimbach

Richtlinien über die Gewährung einer " Patenschaftszuwendung " für Neugeborene in der Gemeinde Rimbach

Aufgrund Beschluss des Gemeinderates vom 01.07.2013 wird in der Gemeinde Rimbach für neugeborene Kinder eine einmalige " Patenschaftszuwendung " nach folgenden Richtlinien gewährt :

  1. Zweck der Förderung
    Wegen stetig rückläufiger Bevölkerungszahlen in den letzten Jahren ist es ein nachdrück-liches Ziel der Gemeinde, besonders junge Familien möglichst langfristig an den Wohnort Rimbach zu binden. Eine " Patenschaftszuwendung " für neugeborene Kinder soll ein gewisser Beitrag dazu sein.
  2. Gegenstand, Zeitraum und Höhe der Förderung
    Kinder die ab dem 01.Januar 2013 geboren sind, erhalten eine einmalige " Patenschafts-zuwendung " in Höhe von 150,00 (einhundertundfünfzig) Euro.
  3. Voraussetzungen
    Für die " Patenschaftszuwendung " ist Voraussetzung, dass der Hauptwohnsitz mindestens eines sorgeberechtigten Elternteiles und des Kindes nach der Geburt wenigstens ein Jahr in der Gemeinde verbleibt.
  4. Antrag
    Die " Patenschaftszuwendung " ist mit umseitigen Vordruck bei der Gemeinde Rimbach zu beantragen. Ein Antrag ist spätestens bis zum ersten Geburtstag des Kindes zu stellen. Er wird anspruchsberechtigten Eltern oder Elternteilen von der Gemeinde in Geburtsfällen zugesandt.
  5. Auszahlung
    Die " Patenschaftszuwendung " wird nach Antragseingang in einem Betrag überwiesen.
  6. Rückforderung
    Die " Patenschaftszuwendung " ist in voller Höhe zurück zu zahlen, wenn die Voraussetzun-gen nach Nummer 3 nicht erfüllt werden. Über eventuell begründete Ausnahmen ent-scheidet die Gemeinde im Einzelfall.
  7. Freiwilligkeit
    Die " Patenschaftszuwendung " ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Rimbach. Auf sie besteht deshalb kein Rechtsanspruch.
  8. Inkrafttreten
    Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Rimbach, 03.07.2013
Gemeinde RIMBACH, Theo Amberger